Wann ist ein Energieausweis erforderlich ?
bei Neubau, Zubau oder Umbau sowie bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes Lt. Oö. Baurecht; größere Renovierung: Eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewerts, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird. bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung eines Gebäudes oder Nutzungsobjektes/Wohnung Lt. Bundes-Energieausweisvorlagegesetz EAVG für Immobilien-Inserate in Druckwerken und elektronischen Medien Lt. EAVG; in der Anzeige sind der Heizwärmebedarf (HWBSK ) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE ) des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, gilt sowohl für den Verkäufer, den Vermieter/Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler für den verpflichteten Aushang von Energieausweisen Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentürmerin oder vom Eigentümer bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m2, sofern ein Energieasuweis vorhanden ist, und bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m2, sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteinganges auszuhängen.