Wer muss den Energieausweis vorlegen ?

Jeder, der ein Gebäude neu-, zu- oder umbaut oder größer renoviert jede/r, der ein Gebäude oder einen Teil davon (= Nutzungsobjekt, z.B. eine Wohnung) verkauft, vermietet oder verpachtet – also der Verkäufer oder die Vermieterin jede/r, der ein Gebäude oder Nutzungsobjekt inseriert; diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber (z.B. Vermieter) als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler Eigentümer/innen von Gebäuden mit Aushangpflicht